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   BVerfG, 17.07.1975 - 2 BvR 438/75   

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https://dejure.org/1975,1521
BVerfG, 17.07.1975 - 2 BvR 438/75 (https://dejure.org/1975,1521)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1975 - 2 BvR 438/75 (https://dejure.org/1975,1521)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1975 - 2 BvR 438/75 (https://dejure.org/1975,1521)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 90; GVG § 21e; VwGO § 40
    Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 325
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007, a.a.O. S. 910 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986, a.a.O. S. 1217; Beschluss vom 6. März 1963 - 2 BvR 129/63 -, BVerfGE 15, 298, 301 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 7; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band III, 2000, Art. 101 Rn. 35; Pentz, DRiZ 1977, 179; Kornblum, NJW 1976, 325.
  • StGH Hessen, 07.05.1990 - P.St. 1096

    Geschäftsverteilungsplan; Subsidiarität; Subsidiaritätsgrundsatz;

    Angesichts dieser höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, daß die Antragstellerin eine Klärung der Frage, ob der angegriffene Geschäftsverteilungsplan sie in ihren Rechten verletze, zunächst vor den sachnäheren Verwaltungsgerichten anstrebt und diesen Rechtsweg erschöpft, bevor sie Grundrechtsklage erhebt (vgl. bereits BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 17.07.1975, NJW 1976, 325 zum damaligen Stand der Rechtsprechung).
  • OVG Berlin, 16.08.1983 - 4 B 8.83

    Geschäftsverteilungsplan - Rechtsweg - Vorverfahren - zur Berücksichtigung

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  • BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90

    Versetzung eines Richters gegen seinen Willen in einen anderen Spruchkörper des

    Da die Beschwerdeführerin weder den Verwaltungsrechtsweg beschritten, noch den in ihrer Sache möglicherweise eröffneten Weg vor die Richterdienstgerichte in zulässiger Weise (dazu unten 2.) ausgeschöpft hat , hat sie nicht alles ihr Zumutbare zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzungen vor den Fachgerichten unternommen (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 70, 180 [186 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1976, 325 ).
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